Informationen
130% Regel
Dieser Spezialfall ermöglicht es dem Geschädigten auch dann eine Reparatur/Instandsetzung seines Fahrzeuges, wenn eigentlich ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Der Gesetzgeber nimmt hier Rücksicht auf Fahrzeughalter bei denen das Fahrzeug einen „ideellen Wert“ besitzt, weil es für sie mehr als ein Gebrauchsgegenstand ist. Die Regel tritt in Kraft, wenn die Summe aus Restwert und Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liegen und eine Instandsetzung des Schadens somit rechnerisch unwirtschaftlich ist. Wenn die Reparaturkosten des nicht unfallverursachenden Fahrzeuges maximal 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen ist es möglich, sich auf die 130 Prozent Regel zu berufen.
Abschleppdienst
Ein Abschleppdienst wird benötigt, wenn Ihr Fahrzeug durch einen Verkehrsunfall nicht mehr fahrtüchtig ist und nur mit fremder Hilfe vom Unfallort entfernt werden kann. Die Kosten des Abschleppdienstes trägt der Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung. Der Abschleppdienst bringt Ihr Fahrzeug in der Regel nur bis in die nächste Vertragswerkstatt.
Abschleppkosten
Ist das Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr fahrtüchtig, bzw. bestehen bergründete Zweifel an dessen Verkehrssicherheit, muss das Fahrzeug abgeschleppt werden. Die Kosten dafür trägt der Unfallverursacher, bzw. seine Haftpflichtversicherung. Das gilt auch, wenn das Abschleppen durch Bekannte/Freunde/Familie durchgeführt wurde und nicht durch eine beauftragte Firma. In diesem Falle werden normalerweise 50% des Preises veranschlagt, den professionelle Firmen aufrufen würden. Es können nur die Kosten für den Transport zur nächsten Vertragswerkstatt geltend gemacht werden.
Bagatellschaden
Bagatellschäden sind unfallbedingte Schäden von geringem Ausmaß. Ein genauer Höchstbetrag ist nicht durch den Gesetzgeber definiert, aber es wird gemeinhin von einem Sachschaden unter 750,00 € ausgegangen. Ein Hinzuziehen von Beamten/melden bei der Polizei ist nicht zwingend erforderlich, sofern keine Personen zu Schaden kamen und beide Parteien sich über die Schuld einig sind. Wenn der Geschädigte am Unfallort nicht anzutreffen ist (Bsp. Parkrempler) muss der Unfallverursacher versuchen den Geschädigten ausfindig zu machen. Bei nicht Antreffen, muss er mindestens 30 Minuten am beschädigten Fahrzeug verweilen, eine schriftliche Nachricht mit seinen Personalien hinterlassen und anschließend den Vorfall an der nächsten Polizeidienststelle melden.
Gutachter / Sachverständigerkosten
Ich empfehle Ihnen immer nach einem Unfall den entstandenen Schaden an Ihrem Fahrzeug von einem KFZ-Gutachter / KFZ-Sachverständigen begutachten zu lassen. Die Kosten hierfür muss der Unfallverursacher, bzw. dessen Haftpflichtversicherung tragen. Bei Bagatellschäden unter 750,00 €, erstelle ich Ihnen ein Kurzgutachten. Falls Sie sich über die Höhe des Schadens nicht sicher sind, kann ich Sie auch vor einem Gutachten telefonisch beraten.
UNFALL?
DAVID STELTER KFZ-SACHVERSTÄNDIGER
ANRUFEN MAIL SENDEN ÜBER MICH UNFALL GUTACHTEN FAQ KONTAKT INFOS